Rechtstracker.at

§ 1114

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111414.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1114

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 14, Sondertransporte

  1. Ziffer eins
    Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransportes gemäß Paragraph eins Punkt 21, ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, bei der Behörde zu beantragen. Dabei sind die Strecke, auf der der Transport erfolgen soll, die vorgesehene Art seiner Durchführung sowie die Transporteinrichtungen anzugeben.
  2. Ziffer 2
    Sind die vom Bewilligungswerber vorgeschlagenen Maßnahmen unter Beachtung der Bestimmungen der Ziffer 4 bis 7 ausreichend, so erteilt die Behörde die Transporterlaubnis durch Ausfolgung eines Fahrterlaubnisscheines gemäß Anhang 6 Anmerkung, Anhang 6 nicht darstellbar). In den Fahrterlaubnisschein sind die wichtigsten dieser Maßnahmen einzutragen. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die vorgesehenen Maßnahmen beim Transport einzuhalten und den Fahrterlaubnisschein beim Transport mitzuführen.
  3. Ziffer 3
    Genügen die vom Bewilligungswerber vorgesehenen Maßnahmen nicht, so hat die Behörde den Transport mit Bescheid zu untersagen oder nur unter Auflagen zu gestatten, die nach den Bestimmungen der Ziffer 4 bis 7 erforderlich sind. Diese Auflagen sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.
  4. Ziffer 4
    Bei Sondertransporten müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen gewährleistet, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen nicht beeinträchtigt, Ufer, Anlagen sowie Regulierungs- und Schutzbauten, insbesondere Schleusen, nicht beschädigt sowie die Luft und das Gewässer nicht verunreinigt werden. Dazu muß insbesondere sichergestellt sein, daß
    1. Litera a
      die am Transport beteiligten Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper so miteinander verbunden sind, daß alle Manöver rechtzeitig und sicher ausgeführt werden können,
    2. Litera b
      eine Besatzung vorhanden ist, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Sondertransportes zu gewährleisten,
    3. Litera c
      alle für den Transport erforderlichen Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden, insbesondere die Signalmittel und Signallichter, die erforderlich sind, um die Verkehrsvorschriften befolgen zu können, sowie Rettungsmittel für die Besatzung.
  5. Ziffer 5
    Im Zusammenhang mit Sondertransporten dürfen keine Fahrgäste befördert werden; Güter dürfen nur in dem Ausmaß befördert werden, als dadurch die Durchführung des Sondertransportes nicht beeinträchtigt wird. Der Transport von Gütern mit Flößen ist verboten.
  6. Ziffer 6
    Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Transportes gebunden werden und sind unmittelbar nach dessen Beendigung wieder aufzulösen. Die Teile eines Floßes sind mit Seilen so fest miteinander zu verbinden, daß das Floß den Beanspruchungen des Transportes mit Sicherheit standhält.
  7. Ziffer 7
    Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich bewilligt ist, weder bei Dunkelheit noch bei beschränkten Sichtverhältnissen durchgeführt werden. Wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erforderlich ist, ist der Transport durch Schiffahrtspolizeiorgane zu begleiten; für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber Überwachungsgebühren zu entrichten.
  8. Ziffer 8
    Sofern in dieser Verordnung für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde im Einzelfall nichts anderes vorgeschrieben wird (Sondertransporte), sind auf sie sowohl in Fahrt als auch beim Stilliegen die Bestimmungen dieser Verordnung für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die Paragraphen eins Punkt 10, eins Punkt 11, 2 Punkt 01 bis 2 Punkt 05, 4 Punkt 01 bis 4 Punkt 03 und 6 Punkt 11, anzuwenden.

Schlagworte

Regulierungsbau

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152207

Alte Dokumentnummer

N9199011055J