Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse Paragraph eins Punkt 12, Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse
Gegenstände, die Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Anlagen in der Wasserstraße oder an ihren Ufern gefährden können, dürfen über die Bordwand der Fahrzeuge nicht hinausragen.
Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeuges reichen.
Hat ein Fahrzeug einen Gegenstand verloren und kann die Schiffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, so muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.
Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein unbekanntes, störendes Hindernis an, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben. Ist das Hindernis geeignet, Schäden an Fahrzeugen zu verursachen, hat er außerdem nach Möglichkeit die Stelle zu kennzeichnen.
Dokumentnummer
NOR12152075
Alte Dokumentnummer
N9199010928J