Rechtstracker.at

§ 112

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 12, Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse

  1. Ziffer eins
    Gegenstände, die Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Anlagen in der Wasserstraße oder an ihren Ufern gefährden können, dürfen über die Bordwand der Fahrzeuge nicht hinausragen.
  2. Ziffer 2
    Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeuges reichen.
  3. Ziffer 3
    Hat ein Fahrzeug einen Gegenstand verloren und kann die Schiffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, so muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.
  4. Ziffer 4
    Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein unbekanntes, störendes Hindernis an, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben. Ist das Hindernis geeignet, Schäden an Fahrzeugen zu verursachen, hat er außerdem nach Möglichkeit die Stelle zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152075

Alte Dokumentnummer

N9199010928J