Rechtstracker.at

§ 113

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11314.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 13, Schutz der Schiffahrtszeichen

  1. Ziffer eins
    Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
  2. Ziffer 2
    Hat ein Fahrzeug ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, so muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.
  3. Ziffer 3
    Allgemein hat jeder Schiffsführer die Pflicht, die nächste zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schiffahrtszeichen (zB Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152076

Alte Dokumentnummer

N9199010929J