Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen Paragraph eins Punkt 13, Schutz der Schiffahrtszeichen
Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
Hat ein Fahrzeug ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, so muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.
Allgemein hat jeder Schiffsführer die Pflicht, die nächste zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schiffahrtszeichen (zB Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt.
Dokumentnummer
NOR12152076
Alte Dokumentnummer
N9199010929J