Rechtstracker.at

§ 115

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11514.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 15, Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße

  1. Ziffer eins
    Es ist verboten, von Fahrzeugen aus feste Gegenstände oder Flüssigkeiten, die geeignet sind, die Schiffahrt zu behindern oder zu gefährden oder das Wasser zu verschmutzen, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten.
  2. Ziffer 2
    Es ist verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzuleiten.
  3. Ziffer 3
    Gelangen die in Ziffer eins und 2 genannten Stoffe in die Wasserstraße, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalles so genau wie möglich anzugeben.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152078

Alte Dokumentnummer

N9199010931J