Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße Paragraph eins Punkt 15, Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
Es ist verboten, von Fahrzeugen aus feste Gegenstände oder Flüssigkeiten, die geeignet sind, die Schiffahrt zu behindern oder zu gefährden oder das Wasser zu verschmutzen, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten.
Es ist verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzuleiten.
Gelangen die in Z 1 und 2 genannten Stoffe in die Wasserstraße, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalles so genau wie möglich anzugeben.Gelangen die in Ziffer eins und 2 genannten Stoffe in die Wasserstraße, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalles so genau wie möglich anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12152078
Alte Dokumentnummer
N9199010931J