Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung Paragraph eins Punkt 16, Rettung und Hilfeleistung
Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, zu ihrer Rettung alle verfügbaren Mittel einsetzen.
Sind bei einem Unfall eines Fahrzeuges Menschen in Gefahr oder droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, so ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeuges vereinbar ist.
Dokumentnummer
NOR12152079
Alte Dokumentnummer
N9199010932J