Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge Paragraph eins Punkt 17, Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges muß so bald wie möglich für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen.
Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß der Schiffsführer eines im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges, unbeschadet der Verpflichtung, die Zeichen nach den §§ 3.27 und 3.41 zu setzen, unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, daß diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß der Schiffsführer eines im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges, unbeschadet der Verpflichtung, die Zeichen nach den Paragraphen 3 Punkt 27 und 3 Punkt 41 zu setzen, unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, daß diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
Hat ein in Z 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen gehört, muß der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.Hat ein in Ziffer eins und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen gehört, muß der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.
Dokumentnummer
NOR12152080
Alte Dokumentnummer
N9199010933J