Rechtstracker.at

§ 117

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11714.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 17, Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges muß so bald wie möglich für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen.
  2. Ziffer 2
    Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß der Schiffsführer eines im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges, unbeschadet der Verpflichtung, die Zeichen nach den Paragraphen 3 Punkt 27 und 3 Punkt 41 zu setzen, unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, daß diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
  3. Ziffer 3
    Hat ein in Ziffer eins und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen gehört, muß der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152080

Alte Dokumentnummer

N9199010933J