Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers Paragraph eins Punkt 18, Freimachen des Fahrwassers
Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein von einem Fahrzeug verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer oder der Schiffseigner die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist frei zu machen.
Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
Hat ein in Z 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen gehört, muß der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.Hat ein in Ziffer eins und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen gehört, muß der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.
Dokumentnummer
NOR12152081
Alte Dokumentnummer
N9199010934J