Rechtstracker.at

§ 118

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11814.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 18, Freimachen des Fahrwassers

  1. Ziffer eins
    Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein von einem Fahrzeug verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer oder der Schiffseigner die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist frei zu machen.
  2. Ziffer 2
    Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
  3. Ziffer 3
    Hat ein in Ziffer eins und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen gehört, muß der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152081

Alte Dokumentnummer

N9199010934J