Rechtstracker.at

§ 119

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11914.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 19, Anordnungen in Einzelfällen

  1. Ziffer eins
    Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der Schiffahrtspolizei für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt erteilt werden.
  2. Ziffer 2
    Insbesondere können die Organe der Schiffahrtspolizei Fahrzeugen den Antritt der Fahrt untersagen, wenn
    1. Litera a
      das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist,
    2. Litera b
      das Fahrzeug nicht mit einer Bordbescheinigung (Schiffsattest, Zulassungsurkunde) oder einem Fahrterlaubnisschein versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
    3. Litera c
      das Fahrzeug den Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 07, nicht entspricht,
    4. Litera d
      die Besatzung und Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 08, nicht entspricht.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152082

Alte Dokumentnummer

N9199010935J