Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.19 Anordnungen in Einzelfällen Paragraph eins Punkt 19, Anordnungen in Einzelfällen
Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der Schiffahrtspolizei für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt erteilt werden.
Insbesondere können die Organe der Schiffahrtspolizei Fahrzeugen den Antritt der Fahrt untersagen, wenn
das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist,
das Fahrzeug nicht mit einer Bordbescheinigung (Schiffsattest, Zulassungsurkunde) oder einem Fahrterlaubnisschein versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
das Fahrzeug den Bestimmungen des § 1.07 nicht entspricht,das Fahrzeug den Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 07, nicht entspricht,
die Besatzung und Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des § 1.08 nicht entspricht.die Besatzung und Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 08, nicht entspricht.
Dokumentnummer
NOR12152082
Alte Dokumentnummer
N9199010935J