Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1201Paragraph 1201
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge
§ 12.01 Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe Paragraph 12 Punkt 01, Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
Ergänzend zu § 2.01 Z 1 lit. a ist an österreichischen Fahrzeugen in Ermangelung eines Namens entweder der Name (oder dessen gebräuchliche Abkürzung) des Verfügungsberechtigten, gefolgt von einer Nummer sowie vom Buchstaben A (Anlage 1), anzubringen.Ergänzend zu Paragraph 2 Punkt 01, Ziffer eins, Litera a, ist an österreichischen Fahrzeugen in Ermangelung eines Namens entweder der Name (oder dessen gebräuchliche Abkürzung) des Verfügungsberechtigten, gefolgt von einer Nummer sowie vom Buchstaben A (Anlage 1), anzubringen.
Ergänzend zu § 2.01 Z 1 lit. b ist an österreichischen Fahrzeugen, die in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Registerortes am Heck anzubringen; an österreichischen Fahrzeugen, die nicht in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, ist der Name des Heimatortes des Fahrzeuges am Heck anzubringen.Ergänzend zu Paragraph 2 Punkt 01, Ziffer eins, Litera b, ist an österreichischen Fahrzeugen, die in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Registerortes am Heck anzubringen; an österreichischen Fahrzeugen, die nicht in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, ist der Name des Heimatortes des Fahrzeuges am Heck anzubringen.
Abweichend von § 2.01 Z 5 brauchen die Fahrzeuge keine Nationalflagge zu führen. Andere Flaggen dürfen an ihrer Stelle nicht geführt werden.Abweichend von Paragraph 2 Punkt 01, Ziffer 5, brauchen die Fahrzeuge keine Nationalflagge zu führen. Andere Flaggen dürfen an ihrer Stelle nicht geführt werden.
Dokumentnummer
NOR12152208
Alte Dokumentnummer
N9199011056J