Rechtstracker.at

§ 1202

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 120214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1202

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 12 Punkt 02, Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 2 Punkt 02, Ziffer eins, können an Kleinfahrzeugen der Bundesverwaltung, die kein amtliches Kennzeichen tragen, der Name des Fahrzeuges sowie Name und Anschrift der verfügungsberechtigten Dienststelle durch Buchstaben bzw. Zahlen ersetzt werden, die von der jeweiligen Verwaltung festzusetzen sind.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen gelten nicht für Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Veranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten. Diese Ausnahme gilt nur auf dem Gewässerteil, für den die Veranstaltung von der Behörde bewilligt wurde. Die Fahrzeuge müssen so gekennzeichnet sein, daß ihre Identität jederzeit festgestellt werden kann.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152209

Alte Dokumentnummer

N9199011057J