Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1203Paragraph 1203
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 12.03 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger Paragraph 12 Punkt 03, Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
Ergänzend zu § 2.04 Z 1 müssen an österreichischen Kleinfahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt mindestens ein Paar Einsenkungsmarken auf halber Schiffslänge angebracht sein.Ergänzend zu Paragraph 2 Punkt 04, Ziffer eins, müssen an österreichischen Kleinfahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt mindestens ein Paar Einsenkungsmarken auf halber Schiffslänge angebracht sein.
Ergänzend zur Anlage 2 müssen an österreichischen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Tiefgangsanzeiger angebracht sein; diese müssen dem Muster des Anhanges 10 (Anm.: Anhang 10 nicht darstellbar) entsprechen. Bei Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, dürfen die den bisherigen Vorschriften entsprechenden Tiefgangsanzeiger angebracht sein.Ergänzend zur Anlage 2 müssen an österreichischen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Tiefgangsanzeiger angebracht sein; diese müssen dem Muster des Anhanges 10 Anmerkung, Anhang 10 nicht darstellbar) entsprechen. Bei Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, dürfen die den bisherigen Vorschriften entsprechenden Tiefgangsanzeiger angebracht sein.
Dokumentnummer
NOR12152210
Alte Dokumentnummer
N9199011058J