Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121Paragraph 121
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.21 Sondertransporte Paragraph eins Punkt 21, Sondertransporte
Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von
Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel,
Schwimmkörpern, soweit sie nicht Fahrzeuge sind, einschließlich schwimmender Anlagen und Flöße.
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Sie unterliegen den Bedingungen, die diese Behörden im Einzelfalle festlegen. Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Sie unterliegen den Bedingungen, die diese Behörden im Einzelfalle festlegen. Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des Paragraph eins Punkt 02, ein Schiffsführer zu bestimmen.
Dokumentnummer
NOR12152084
Alte Dokumentnummer
N9199010937J