Rechtstracker.at

§ 121

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12114.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 21, Sondertransporte

Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von

  1. Litera a
    Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel,
  2. Litera b
    Schwimmkörpern, soweit sie nicht Fahrzeuge sind, einschließlich schwimmender Anlagen und Flöße.
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Sie unterliegen den Bedingungen, die diese Behörden im Einzelfalle festlegen. Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des Paragraph eins Punkt 02, ein Schiffsführer zu bestimmen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152084

Alte Dokumentnummer

N9199010937J