Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.23 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter, wie Paragraph eins Punkt 23, Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter, wie
feuergefährliche Stoffe (Anlage 4), Explosivstoffe (Anlage 5), giftige, ätzende oder radioaktive Stoffe befördern, müssen die zum Schutz der Besatzung und der Schiffahrt erlassenen besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.
Dokumentnummer
NOR12152086
Alte Dokumentnummer
N9199010939J