Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1301Paragraph 1301
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 13.01 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt Paragraph 13 Punkt 01, Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
Abweichend von § 3.13 Z 2 müssen bei Nacht einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge bis zu 7 m die Lichter gemäß § 3.13 Z 1 führen, wenn sie schneller als 10 km/h (in stehendem Wasser) fahren können; dies gilt nicht für Beiboote.Abweichend von Paragraph 3 Punkt 13, Ziffer 2, müssen bei Nacht einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge bis zu 7 m die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 13, Ziffer eins, führen, wenn sie schneller als 10 km/h (in stehendem Wasser) fahren können; dies gilt nicht für Beiboote.
Abweichend von § 3.13 Z 5 müssen einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge ein weißes gewöhnliches Licht führen.Abweichend von Paragraph 3 Punkt 13, Ziffer 5, müssen einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge ein weißes gewöhnliches Licht führen.
Abweichend von § 3.13 Z 1 lit. a muß das weiße helle Licht nicht in gleicher Höhe wie die Seitenlichter gesetzt sein.Abweichend von Paragraph 3 Punkt 13, Ziffer eins, Litera a, muß das weiße helle Licht nicht in gleicher Höhe wie die Seitenlichter gesetzt sein.
Dokumentnummer
NOR12152211
Alte Dokumentnummer
N9199011059J