Rechtstracker.at

§ 1302

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1302

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 13 Punkt 02, Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

  1. Ziffer eins
    Das nach Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer eins, oder 2 vorgeschriebene weiße gewöhnliche Licht braucht außer in den in Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 3, genannten Fällen nicht geführt zu werden von
    1. Litera a
      Fahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stilliegen,
    2. Litera b
      Fahrzeugen, die am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind,
    3. Litera c
      Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.
  2. Ziffer 2
    Das nach Paragraph 3 Punkt 23, vorgeschriebene weiße Licht braucht nicht geführt zu werden von Fähren, die unter den in Ziffer eins, Litera a bis c genannten Voraussetzungen stilliegen; die Bestimmung der Ziffer eins, Litera c, gilt dabei für Fähren, deren Länge 15 m nicht überschreitet.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152212

Alte Dokumentnummer

N9199011060J