Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1302Paragraph 1302
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 13.02 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim StilliegenParagraph 13 Punkt 02, Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
Das nach § 3.20 Z 1 oder 2 vorgeschriebene weiße gewöhnliche Licht braucht außer in den in § 3.20 Z 3 genannten Fällen nicht geführt zu werden vonDas nach Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer eins, oder 2 vorgeschriebene weiße gewöhnliche Licht braucht außer in den in Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 3, genannten Fällen nicht geführt zu werden von
Fahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stilliegen,
Fahrzeugen, die am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind,
Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.
Das nach § 3.23 vorgeschriebene weiße Licht braucht nicht geführt zu werden von Fähren, die unter den in Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen stilliegen; die Bestimmung der Z 1 lit. c gilt dabei für Fähren, deren Länge 15 m nicht überschreitet.Das nach Paragraph 3 Punkt 23, vorgeschriebene weiße Licht braucht nicht geführt zu werden von Fähren, die unter den in Ziffer eins, Litera a bis c genannten Voraussetzungen stilliegen; die Bestimmung der Ziffer eins, Litera c, gilt dabei für Fähren, deren Länge 15 m nicht überschreitet.
Dokumentnummer
NOR12152212
Alte Dokumentnummer
N9199011060J