Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1305Paragraph 1305
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 13.05 Bezeichnung der Anker schwimmender Geräte bei Tag Paragraph 13 Punkt 05, Bezeichnung der Anker schwimmender Geräte bei Tag
Für Anker schwimmender Geräte, die so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt behindern können, gilt § 3.42 Z 2 nicht. Für Anker schwimmender Geräte, die so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt behindern können, gilt Paragraph 3 Punkt 42, Ziffer 2, nicht.
Dokumentnummer
NOR12152215
Alte Dokumentnummer
N9199011063J