Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1307Paragraph 1307
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 13.07 Bezeichnung der Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der Besorgung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben Paragraph 13 Punkt 07, Bezeichnung der Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der Besorgung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben
Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in § 11.11 Z 5 angeführten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, haben am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß § 3.45 zu führen. Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in Paragraph 11 Punkt 11, Ziffer 5, angeführten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, haben am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 45, zu führen.
Dokumentnummer
NOR12152217
Alte Dokumentnummer
N9199011065J