Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1309Paragraph 1309
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 13.09 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte Paragraph 13 Punkt 09, Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte
Abweichend von § 3.27 müssen schwimmende Geräte, wenn sie am Ufer festgemacht sind und nicht in das Fahrwasser hineinragen, bei Nacht nur das Licht gemäß § 3.20 Z 1 auf der dem Fahrwasser zugekehrten Seite führen. Abweichend von Paragraph 3 Punkt 27, müssen schwimmende Geräte, wenn sie am Ufer festgemacht sind und nicht in das Fahrwasser hineinragen, bei Nacht nur das Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer eins, auf der dem Fahrwasser zugekehrten Seite führen.
Dokumentnummer
NOR12152219
Alte Dokumentnummer
N9199011067J