Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
Text
§ 13.10 Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen Paragraph 13 Punkt 10, Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen
Bei beschränkten Sichtverhältnissen haben Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß § 3.27 oder § 3.41 auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt verboten ist, zwei Radarbojen auf der kürzesten Verbindungslinie zum Ufer derart zu legen, daß sie für andere Fahrzeuge auf dem Radarschirm einzeln erkennbar sind. Bei beschränkten Sichtverhältnissen haben Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Paragraph 3 Punkt 27, oder Paragraph 3 Punkt 41, auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt verboten ist, zwei Radarbojen auf der kürzesten Verbindungslinie zum Ufer derart zu legen, daß sie für andere Fahrzeuge auf dem Radarschirm einzeln erkennbar sind.