Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1403Paragraph 1403
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 14.03 Sprechfunk Paragraph 14 Punkt 03, Sprechfunk
Motorfahrzeuge, ausgenommen Sportfahrzeuge, müssen mit einer zugelassenen Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff-Schiff und Schiff-Land ausgerüstet sein.
Die Sprechfunkanlage muß während der Fahrt ständig auf Kanal 16, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal, auf Empfang geschaltet sein.
Die Sprechfunkanlage darf nur nach den diesbezüglichen fernmelderechtlichen Bestimmungen betrieben werden.
Dokumentnummer
NOR12152223
Alte Dokumentnummer
N9199011071J