Rechtstracker.at

§ 1502

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 150214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1502

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 15 Punkt 02, Anbringung der Schiffahrtszeichen

  1. Ziffer eins
    Sind Schiffahrtszeichen so aufgestellt, daß sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung. Beziehen sich durch Schiffahrtszeichen kundgemachte Verordnungen auf eine bestimmte Strecke und den Verkehr nach beiden Verkehrsrichtungen, so sind die entsprechenden Schiffahrtszeichen an beiden Enden der Strecke aufgestellt; die ungefähre Länge der Strecke ist auf dreieckigen Zusatzzeichen, deren Spitzen zueinander weisen, in Metern angegeben.
  2. Ziffer 2
    Über dem Schiffahrtszeichen angebrachte Zusatzzeichen geben die Entfernung in Metern zwischen dem Aufstellungsort des Schiffahrtszeichens und der Stelle an, auf die sich die durch das Schiffahrtszeichen kundgemachte Verordnung bezieht.
  3. Ziffer 3
    Unter dem Schiffahrtszeichen angebrachte Zusatzzeichen dienen der Erläuterung, Erweiterung oder Einschränkung des Schiffahrtszeichens.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152225

Alte Dokumentnummer

N9199011073J