Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1601Paragraph 1601
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
VI. Abschnittrömisch sechs. Abschnitt
Fahrregeln
§ 16.01 Vermeidung von Wellenschlag Paragraph 16 Punkt 01, Vermeidung von Wellenschlag
Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 1.04 besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung gemäß § 6.20 Z 1 auch nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 04, besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung gemäß Paragraph 6 Punkt 20, Ziffer eins, auch nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.20 Z 3 lit. a kann der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (zB Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), bei der Behörde die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß §§ 3.17 bzw. 3.35 beantragen. Die Behörde erteilt eine schriftliche Erlaubnis nach dem Muster des Anhanges 7 (Anm.: Anhang 7 nicht darstellbar); diese ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 20, Ziffer 3, Litera a, kann der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (zB Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), bei der Behörde die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 17, bzw. 3.35 beantragen. Die Behörde erteilt eine schriftliche Erlaubnis nach dem Muster des Anhanges 7 Anmerkung, Anhang 7 nicht darstellbar); diese ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.
Dokumentnummer
NOR12152226
Alte Dokumentnummer
N9199011074J