Rechtstracker.at

§ 1602

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 160214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1602

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 16 Punkt 02, Durchfahren der Schleusen

  1. Ziffer eins
    Bei den Schleusen gilt als „linke Schleuse'' die dem linken Ufer nächstliegende, als „rechte Schleuse'' die dem rechten Ufer nächstliegende. Als Schleusenbereich gilt die Strecke zwischen den Vorsignalen (Ziffer 4 und 7).
  2. Ziffer 2
    Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände dürfen höchstens 230 m lang und 23 m breit sein. Die Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als 3 m eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden Brücken, die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu 0,15 m verringert sein.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Ziffer 2, genannten Maße überschreiten, bedürfen für die Schleusung der vorherigen Erlaubnis der Schleusenaufsicht.
  4. Ziffer 4
    Talfahrer haben im Schleusenbereich außer den in Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 6 und 7 genannten Signalen folgende Signale zu beachten:
    1. Litera a
      das Vorsignal (Ziffer 5,) an der oberen Grenze des Schleusenbereiches,
    2. Litera b
      das Abrufsignal (Ziffer 6,), das nur von der Wartelände sichtbar und nur in Betrieb ist, wenn ein Fahrzeug auf die Schleusung wartet.
  5. Ziffer 5
    Das Vorsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:
    1. Litera a
      zwei Festlichter:
      Schleusen nicht benützbar; bis zum Abruf an der Wartelände im Schleusenbereich warten; einzeln fahrende Fahrzeuge können - wenn es die Verhältnisse zulassen - im oberen Vorhafen warten;
    2. Litera b
      zwei Taktlichter:
      voraussichtlich beide Schleusen benützbar; das am Vorsignal zuerst vorbeifahrende Fahrzeug hat die rechte, das folgende die linke Schleuse zu benützen;
    3. Litera c
      links Festlicht, rechts Taktlicht:
      voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;
    4. Litera d
      links Taktlicht, rechts Festlicht:
      voraussichtlich linke Schleuse benützbar.
  6. Ziffer 6
    Das Abrufsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:
    1. Litera a
      zwei Festlichter:
      bis zum Abruf nach Litera b, oder c warten;
    2. Litera b
      links Festlicht, rechts Taktlicht:
      zur Schleuse weiterfahren; voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;
    3. Litera c
      links Taktlicht, rechts Festlicht:
      zur Schleuse weiterfahren; voraussichtlich linke Schleuse benützbar.
  7. Ziffer 7
    Bergfahrer haben im Schleusenbereich außer den in Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 6 und 7 aufgeführten Signalen das Vorsignal (Ziffer 8,) an der unteren Grenze des Schleusenbereiches zu beachten.
  8. Ziffer 8
    Das Vorsignal - ein weißes Licht - hat folgende Bedeutung:
    1. Litera a
      Festlicht:
      bis zur Freigabe der Einfahrt in den Schleusenbereich vor dem Vorsignal warten;
    2. Litera b
      Taktlicht:
      Einfahrt in den Schleusenbereich gestattet; gemäß den gezeigten Einfahrtssignalen (Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 6,) in eine Schleuse einfahren oder außerhalb des unteren Vorhafens auf Einfahrt warten.
  9. Ziffer 9
    Die Fahrzeuge dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur stilliegen, wenn
    1. Litera a
      dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
    2. Litera b
      die Schleusenaufsicht hiezu die Erlaubnis erteilt hat.
  10. Ziffer 10
    Bei der Einfahrt in die Schleusen hat der Schiffsführer die Geschwindigkeit des Fahrzeuges so zu vermindern, daß ein Anprall an das Schleusentor oder die Schutzvorrichtung vermieden wird. Während der Durchfahrt durch die Schleuse muß die diensthabende Decksmannschaft des Fahrzeuges an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muß. Das Ruderhaus von Motorfahrzeugen muß während der Schleusung besetzt sein.
  11. Ziffer 11
    Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, daß nachfolgende Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnützung der Schleusenkammer nicht behindert werden.
  12. Ziffer 12
    Der Schleusenaufsicht ist über Funk oder Schleusentelefon, durch Glockenschläge oder Zuruf anzuzeigen, daß das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist.
  13. Ziffer 13
    Talfahrende Schleppverbände haben im Schleusenbereich ihren Anhang erforderlichenfalls rechtzeitig für die Schleusung umzugruppieren. Talfahrende Schleppverbände dürfen nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden. Sie dürfen hiezu an beiden Ufermauern anlegen.
  14. Ziffer 14
    Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord dürfen bei der Schleusung nicht längsseits von Fahrzeugen liegen, die bei Nacht das blaue Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 21, oder
    bei Tag den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 37
    zeigen.
  15. Ziffer 15
    Fahrzeuge, die mit Explosivstoffen (Anlage 5) beladen sind, müssen vor der Einfahrt in den Schleusenbereich bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden. Sie dürfen nur über Aufforderung der Schleusenaufsicht in den Schleusenbereich einfahren.
  16. Ziffer 16
    Abweichend von Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 5, Litera c, dürfen in Schleusen auch geeignete Gegenstände als Fender verwendet werden, die nicht schwimmfähig sind.
  17. Ziffer 17
    Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen mit Radar fahren, haben, wenn sie bei der Annäherung an Schleusenbereiche die Lichter der Vor- oder Abrufsignale nicht erkennen können, bei diesen Signalen anzuhalten und sich über Funk bei der Schleusenaufsicht zu melden. Sie dürfen nur zur Schleuse weiterfahren, wenn die Schleusenaufsicht die Erlaubnis dazu erteilt hat; der Aufforderung zur Weiterfahrt ist unverzüglich nachzukommen.

Schlagworte

Vorsignal

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152227

Alte Dokumentnummer

N9199011075J