Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1603Paragraph 1603
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 16.03 Reihenfolge der Schleusungen Paragraph 16 Punkt 03, Reihenfolge der Schleusungen
Geschleust wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich, soweit in Z 2 oder § 16.02 nichts anderes bestimmt ist.Geschleust wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich, soweit in Ziffer 2, oder Paragraph 16 Punkt 02, nichts anderes bestimmt ist.
Ein Vorrecht auf Schleusung haben, außer den in § 6.29 lit. b genannten Fahrzeugen,Ein Vorrecht auf Schleusung haben, außer den in Paragraph 6 Punkt 29, Litera b, genannten Fahrzeugen,
Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz;
schwer beschädigte Fahrzeuge;
Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich bekanntgegebenen Fahrplan fahren oder andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.
Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.
Im Falle des § 6.29 lit. b hat der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges die Zuerkennung des Vorrechtes unter Begründung der Notwendigkeit bei der Behörde zu beantragen. Die Behörde hat das Vorrecht zuzuerkennen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt; sie stellt über das Vorrecht eine Bescheinigung gemäß Anhang 8 (Anm.: Anhang 8 nicht darstellbar) aus. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.Im Falle des Paragraph 6 Punkt 29, Litera b, hat der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges die Zuerkennung des Vorrechtes unter Begründung der Notwendigkeit bei der Behörde zu beantragen. Die Behörde hat das Vorrecht zuzuerkennen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt; sie stellt über das Vorrecht eine Bescheinigung gemäß Anhang 8 Anmerkung, Anhang 8 nicht darstellbar) aus. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.
Dokumentnummer
NOR12152228
Alte Dokumentnummer
N9199011076J