Rechtstracker.at

§ 1603

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 160314.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1603

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 16 Punkt 03, Reihenfolge der Schleusungen

  1. Ziffer eins
    Geschleust wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich, soweit in Ziffer 2, oder Paragraph 16 Punkt 02, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Ziffer 2
    Ein Vorrecht auf Schleusung haben, außer den in Paragraph 6 Punkt 29, Litera b, genannten Fahrzeugen,
    1. Litera a
      Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz;
    2. Litera b
      schwer beschädigte Fahrzeuge;
    3. Litera c
      Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich bekanntgegebenen Fahrplan fahren oder andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.
  3. Ziffer 3
    Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.
  4. Ziffer 4
    Im Falle des Paragraph 6 Punkt 29, Litera b, hat der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges die Zuerkennung des Vorrechtes unter Begründung der Notwendigkeit bei der Behörde zu beantragen. Die Behörde hat das Vorrecht zuzuerkennen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt; sie stellt über das Vorrecht eine Bescheinigung gemäß Anhang 8 Anmerkung, Anhang 8 nicht darstellbar) aus. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152228

Alte Dokumentnummer

N9199011076J