Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1604Paragraph 1604
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 16.04 Verkehr von Kleinfahrzeugen im SchleusenbereichParagraph 16 Punkt 04, Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich
Kleinfahrzeuge haben im Schleusenbereich, abweichend von § 16.02, nur die Signale gemäß § 6.28 Z 6 und 7 sowie die aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten.Kleinfahrzeuge haben im Schleusenbereich, abweichend von Paragraph 16 Punkt 02,, nur die Signale gemäß Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 6 und 7 sowie die aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten.
Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und mit Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.
Sportfahrzeuge, die nicht Motorfahrzeuge sind und von der Besatzung über Land getragen werden können, haben die Umsetzanlage zu benützen. Ist die Umsetzanlage nicht benützbar, so wird dies am oberen Landungsplatz der Umsetzanlage durch zwei rote Lichter übereinander angezeigt. In diesem Fall dürfen diese Fahrzeuge die Schleuse benützen.
Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, dürfen nicht in den Vorhafen einfahren.
Dokumentnummer
NOR12152229
Alte Dokumentnummer
N9199011077J