Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1701Paragraph 1701
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt
Regeln für das Stilliegen
§ 17.01 Ankern und Festmachen Paragraph 17 Punkt 01, Ankern und Festmachen
Im Fahrwasser dürfen keine Pfähle zur Sicherung stilliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.
Schwimmkörper dürfen, außer im Notfall und bei Sondertransporten, nicht verankert, sondern nur unmittelbar am Ufer festgemacht werden.
Zum Verankern und Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern dürfen Senkkörbe, Anker und dergleichen nur mit Einverständnis der Bundeswasserstraßenverwaltung am Ufer eingelegt werden.
Dokumentnummer
NOR12152231
Alte Dokumentnummer
N9199011079J