Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1702Paragraph 1702
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 17.02 Maßnahmen bei Eisgang Paragraph 17 Punkt 02, Maßnahmen bei Eisgang
Wenn das Eistreiben im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht oder in Stauräumen die Eisdecke zuzufrieren droht, sind stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und erforderlichenfalls schwimmende Anlagen aus dem Fahrwasser und an Land oder in einen Hafen zu bringen. Ist dies nicht möglich, sind sie in Buchten, Nebenarme oder an schützende Uferstellen zu bringen und dort so sicher festzumachen, daß sie sich nicht losreißen und nicht sinken können.
Dokumentnummer
NOR12152232
Alte Dokumentnummer
N9199011080J