Rechtstracker.at

§ 1703

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 170314.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1703

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 17 Punkt 03, Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

  1. Ziffer eins
    Die gemäß Paragraph 7 Punkt 06, Ziffer 2, vorgeschriebene Wache benötigen Fahrzeuge
    1. Litera a
      auf denen sich Fahrgäste befinden,
    2. Litera b
      die Explosivstoffe oder giftige, ätzende oder radioaktive Stoffe befördern,
    3. Litera c
      die leck sind,
    4. Litera d
      die bei Wasserständen, bei denen die Schiffahrt verboten ist (Paragraph 19 Punkt 01, Ziffer 2,) oder bei Eisgang (Paragraph 17 Punkt 02,) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stilliegen müssen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Kleinfahrzeuge bei Wasserständen, bei denen die Schiffahrt verboten ist.
    Liegen mehrere Fahrzeuge so nebeneinander, daß der Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist, kann die Wache mehrere Fahrzeuge zugleich bewachen.
  2. Ziffer 2
    Stilliegende Fahrzeuge, die keine Wache brauchen, sowie Schwimmkörper müssen unter der Obhut einer hiezu geeigneten schiffahrtskundigen Person (Aufsichtsperson) stehen, die vom Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten zu bestellen ist. Liegen mehrere Fahrzeuge und Schwimmkörper nahe beieinander und ist der Zugang zu jeder Einheit gewährleistet, so kann eine Person mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper beaufsichtigen.
  3. Ziffer 3
    Ist auf stilliegenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern der Schiffsführer nicht an Bord (Paragraph eins Punkt 02, Ziffer 3,), so ist die Wache oder die Aufsichtsperson für die Einhaltung der diese Fahrzeuge oder Schwimmkörper betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152233

Alte Dokumentnummer

N9199011081J