Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1703Paragraph 1703
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 17.03 Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und SchwimmkörpernParagraph 17 Punkt 03, Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
Die gemäß § 7.06 Z 2 vorgeschriebene Wache benötigen FahrzeugeDie gemäß Paragraph 7 Punkt 06, Ziffer 2, vorgeschriebene Wache benötigen Fahrzeuge
auf denen sich Fahrgäste befinden,
die Explosivstoffe oder giftige, ätzende oder radioaktive Stoffe befördern,
die bei Wasserständen, bei denen die Schiffahrt verboten ist (§ 19.01 Z 2) oder bei Eisgang (§ 17.02) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stilliegen müssen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Kleinfahrzeuge bei Wasserständen, bei denen die Schiffahrt verboten ist.die bei Wasserständen, bei denen die Schiffahrt verboten ist (Paragraph 19 Punkt 01, Ziffer 2,) oder bei Eisgang (Paragraph 17 Punkt 02,) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stilliegen müssen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Kleinfahrzeuge bei Wasserständen, bei denen die Schiffahrt verboten ist.
Liegen mehrere Fahrzeuge so nebeneinander, daß der Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist, kann die Wache mehrere Fahrzeuge zugleich bewachen.
Stilliegende Fahrzeuge, die keine Wache brauchen, sowie Schwimmkörper müssen unter der Obhut einer hiezu geeigneten schiffahrtskundigen Person (Aufsichtsperson) stehen, die vom Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten zu bestellen ist. Liegen mehrere Fahrzeuge und Schwimmkörper nahe beieinander und ist der Zugang zu jeder Einheit gewährleistet, so kann eine Person mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper beaufsichtigen.
Ist auf stilliegenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern der Schiffsführer nicht an Bord (§ 1.02 Z 3), so ist die Wache oder die Aufsichtsperson für die Einhaltung der diese Fahrzeuge oder Schwimmkörper betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.Ist auf stilliegenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern der Schiffsführer nicht an Bord (Paragraph eins Punkt 02, Ziffer 3,), so ist die Wache oder die Aufsichtsperson für die Einhaltung der diese Fahrzeuge oder Schwimmkörper betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
Dokumentnummer
NOR12152233
Alte Dokumentnummer
N9199011081J