Rechtstracker.at

§ 1704

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 170414.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1704

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 17 Punkt 04, Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

  1. Ziffer eins
    Es ist verboten, näher als 10 m von einem Fahrzeug entfernt stillzuliegen, wenn dieses
    bei Nacht das blaue Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 21, oder
    bei Tag den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 37
    führt.
    Dies gilt nicht
    1. Litera a
      für Fahrzeuge, welche die gleiche Bezeichnung führen oder
    2. Litera b
      beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen von Verbänden, die solche Fahrzeuge mitführen.
  2. Ziffer 2
    Es ist verboten, näher als 100 m von einem Fahrzeug entfernt stillzuliegen, wenn dieses
    bei Nacht das rote Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 22, oder
    bei Tag den roten Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 38
    führt.
    Dies gilt nicht beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen von Verbänden, die solche Fahrzeuge mitführen.
  3. Ziffer 3
    Das seitliche Stilliegen neben einem Fahrzeug, welches das Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 47, führt, ist innerhalb eines Abstandes verboten, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel zu diesem Zeichen in Metern angegeben ist.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152234

Alte Dokumentnummer

N9199011082J