Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1704Paragraph 1704
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 17.04 Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern Paragraph 17 Punkt 04, Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Es ist verboten, näher als 10 m von einem Fahrzeug entfernt stillzuliegen, wenn dieses
bei Nacht das blaue Licht gemäß § 3.21 oderbei Nacht das blaue Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 21, oder
bei Tag den blauen Kegel gemäß § 3.37bei Tag den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 37
führt.
Dies gilt nicht
für Fahrzeuge, welche die gleiche Bezeichnung führen oder
beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen von Verbänden, die solche Fahrzeuge mitführen.
Es ist verboten, näher als 100 m von einem Fahrzeug entfernt stillzuliegen, wenn dieses
bei Nacht das rote Licht gemäß § 3.22 oderbei Nacht das rote Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 22, oder
bei Tag den roten Kegel gemäß § 3.38bei Tag den roten Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 38
führt.
Dies gilt nicht beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen von Verbänden, die solche Fahrzeuge mitführen.
Das seitliche Stilliegen neben einem Fahrzeug, welches das Zeichen gemäß § 3.47 führt, ist innerhalb eines Abstandes verboten, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel zu diesem Zeichen in Metern angegeben ist.Das seitliche Stilliegen neben einem Fahrzeug, welches das Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 47, führt, ist innerhalb eines Abstandes verboten, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel zu diesem Zeichen in Metern angegeben ist.
Dokumentnummer
NOR12152234
Alte Dokumentnummer
N9199011082J