Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1705Paragraph 1705
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 17.05 Landeverbot Paragraph 17 Punkt 05, Landeverbot
Fahrzeuge dürfen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung) landen. Das Landen an anderen Stellen im Einzelfall ist nur mit Zustimmung des zuständigen Schiffahrtspolizeiorgans gestattet. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schiffahrtsgesetzes 1990 Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden. Fahrzeuge dürfen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung) landen. Das Landen an anderen Stellen im Einzelfall ist nur mit Zustimmung des zuständigen Schiffahrtspolizeiorgans gestattet. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn auf die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 des Schiffahrtsgesetzes 1990 Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden.
Dokumentnummer
NOR12152235
Alte Dokumentnummer
N9199011083J