Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1803Paragraph 1803
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 18.03 Verbot des Loswerfens von Fahrzeugen und Schwimmkörpern Ausgenommen in Fällen der Not oder Hilfeleistung ist es anderen Paragraph 18 Punkt 03, Verbot des Loswerfens von Fahrzeugen und Schwimmkörpern Ausgenommen in Fällen der Not oder Hilfeleistung ist es anderen
Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stilliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 40.07 bleiben unberührt.Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stilliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des Paragraph 40 Punkt 07, bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12152238
Alte Dokumentnummer
N9199011086J