Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1804Paragraph 1804
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 18.04 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten Paragraph 18 Punkt 04, Wasserschifahren und ähnliche Sportarten
Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Sportarten ist nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.
Fahrzeuge, mit denen solche Sportarten ausgeübt werden, müssen neben dem Schiffsführer mit einer weiteren Person (Beifahrer) besetzt sein, die den oder die geschleppten Wassersportausübenden zu beobachten hat; diese Person muß das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer diesen Personen dürfen nur solche an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind. Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern durch ein Fahrzeug ist verboten. Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.
Der Bereich von je 200 m oberhalb und unterhalb von in Betrieb befindlichen Fähren ist von den schleppenden Fahrzeugen auf gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.
Das schleppende Fahrzeug und die geschleppten Personen müssen einen Abstand von mindestens 20 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil muß schwimmfähig und darf nicht elastisch sein; es darf nicht ohne Belastung im Wasser nachgezogen werden.
Wenn die schleppenden Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich die geschleppten Sportausübenden im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.
Die geschleppten Personen müssen während der Sportausübung eine Schwimmweste, einen Schwimmgürtel oder Schwimmanzug tragen.
Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:
im Bereich öffentlicher Häfen und im Schleusenbereich,
in den für die Schiffahrt empfohlenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,
im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.
Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
Dokumentnummer
NOR12152239
Alte Dokumentnummer
N9199011087J