Rechtstracker.at

§ 1804

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 180414.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1804

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 18 Punkt 04, Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

  1. Ziffer eins
    Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Sportarten ist nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge, mit denen solche Sportarten ausgeübt werden, müssen neben dem Schiffsführer mit einer weiteren Person (Beifahrer) besetzt sein, die den oder die geschleppten Wassersportausübenden zu beobachten hat; diese Person muß das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer diesen Personen dürfen nur solche an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind. Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern durch ein Fahrzeug ist verboten. Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.
  3. Ziffer 3
    Der Bereich von je 200 m oberhalb und unterhalb von in Betrieb befindlichen Fähren ist von den schleppenden Fahrzeugen auf gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.
  4. Ziffer 4
    Das schleppende Fahrzeug und die geschleppten Personen müssen einen Abstand von mindestens 20 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil muß schwimmfähig und darf nicht elastisch sein; es darf nicht ohne Belastung im Wasser nachgezogen werden.
  5. Ziffer 5
    Wenn die schleppenden Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich die geschleppten Sportausübenden im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.
  6. Ziffer 6
    Die geschleppten Personen müssen während der Sportausübung eine Schwimmweste, einen Schwimmgürtel oder Schwimmanzug tragen.
  7. Ziffer 7
    Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:
    1. Litera a
      im Bereich öffentlicher Häfen und im Schleusenbereich,
    2. Litera b
      in den für die Schiffahrt empfohlenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,
    3. Litera c
      in Fahrwasserengen,
    4. Litera d
      im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
  8. Ziffer 8
    In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.
  9. Ziffer 9
    Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152239

Alte Dokumentnummer

N9199011087J