Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1805Paragraph 1805
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 18.05 Beschränkung des Badens und Schwimmens Paragraph 18 Punkt 05, Beschränkung des Badens und Schwimmens
Das Baden und Schwimmen ist verboten
von 100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren, Schiffswerften sowie Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen, auf der Seite der Wasserstraße, auf der sich die Einfahrt oder Anlage befindet,
im Arbeitsbereich schwimmender Geräte,
im Bereich der Strudenstrecke (Strom-km 2079,5 bis 2074,8).
Badende und Schwimmende müssen sich so verhalten, daß in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,
in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
näher als 30 m an vorüberfahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.
Badenden und Schwimmenden ist es verboten, sich an in Fahrt befindliche Fahrzeuge sowie an stilliegende Fahrzeuge und deren Festmachevorrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten.
Dokumentnummer
NOR12152240
Alte Dokumentnummer
N9199011088J