Rechtstracker.at

§ 1805

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 180514.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1805

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 18 Punkt 05, Beschränkung des Badens und Schwimmens

  1. Ziffer eins
    Das Baden und Schwimmen ist verboten
    1. Litera a
      von 100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren, Schiffswerften sowie Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen, auf der Seite der Wasserstraße, auf der sich die Einfahrt oder Anlage befindet,
    2. Litera b
      im Arbeitsbereich schwimmender Geräte,
    3. Litera c
      im Bereich der Strudenstrecke (Strom-km 2079,5 bis 2074,8).
  2. Ziffer 2
    Badende und Schwimmende müssen sich so verhalten, daß in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,
    1. Litera a
      in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
    2. Litera b
      näher als 30 m an vorüberfahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.
  3. Ziffer 3
    Badenden und Schwimmenden ist es verboten, sich an in Fahrt befindliche Fahrzeuge sowie an stilliegende Fahrzeuge und deren Festmachevorrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152240

Alte Dokumentnummer

N9199011088J