Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1806Paragraph 1806
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 18.06 Verbot, das Fahrzeug zu betreten Paragraph 18 Punkt 06, Verbot, das Fahrzeug zu betreten
Das Betretungsverbot gemäß § 8.01 Z 1 gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, und deren Tanks nicht frei von gefährlichen Gasen sind. Das Betretungsverbot gemäß Paragraph 8 Punkt 01, Ziffer eins, gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, und deren Tanks nicht frei von gefährlichen Gasen sind.
Dokumentnummer
NOR12152241
Alte Dokumentnummer
N9199011089J