Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1901Paragraph 1901
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
IX. Abschnittrömisch neun. Abschnitt
Örtliche und zeitliche Schiffahrtsbeschränkungen auf der Donau
§ 19.01 Beschränkung der Schiffahrt bei hohen WasserständenParagraph 19 Punkt 01, Beschränkung der Schiffahrt bei hohen Wasserständen
Bei Wasserständen, die höher als die in Z 3 lit. a angegebenen Wasserstände sind, habenBei Wasserständen, die höher als die in Ziffer 3, Litera a, angegebenen Wasserstände sind, haben
alle Fahrzeuge und Verbände einen möglichst großen Abstand von den Ufern zu halten,
alle Talfahrer die Geschwindigkeit auf das für die sichere Steuerung notwendige Mindestmaß herabzusetzen,
alle Bergfahrer bei der Vorbeifahrt an Stellen, an denen sich Gebäude oder Schutzdämme am Ufer befinden, die Fahrgeschwindigkeit auf weniger als 6 km/h herabzusetzen.
Von den in lit. b und c genannten Beschränkungen sind Kleinfahrzeuge und Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich bekanntgegebenen Fahrplan fahren, ausgenommen. Die Beschränkungen gelten außerdem nicht in den Stauhaltungen der Donaukraftwerke.Von den in Litera b und c genannten Beschränkungen sind Kleinfahrzeuge und Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich bekanntgegebenen Fahrplan fahren, ausgenommen. Die Beschränkungen gelten außerdem nicht in den Stauhaltungen der Donaukraftwerke.
Bei Überschreitung der in Z 3 lit. b angegebenen Wasserstände ist die Schiffahrt außerhalb der Häfen nach Maßgabe der folgenden Ausnahmen verboten.Bei Überschreitung der in Ziffer 3, Litera b, angegebenen Wasserstände ist die Schiffahrt außerhalb der Häfen nach Maßgabe der folgenden Ausnahmen verboten.
Das Fahrverbot gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes, für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung sowie für Fahrzeuge der Jagdschutzorgane.
Bei Eintreten dieser Wasserstände bereits begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächstgelegenen Hafen, in den Haltungen der Staustufen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände fortgesetzt werden.
Die Abfahrt von einem der in Z 3 angeführten Pegelorte zum nächsten ist erlaubt, wenn der Wasserstand am Pegel des Abfahrtsortes die in Z 3 unter lit. b angegebene Höhe unterschreitet, der Wasserstand an dem in Fahrtrichtung nächstgelegenen Pegel die für diesen maßgebliche Höhe überschreitet.Die Abfahrt von einem der in Ziffer 3, angeführten Pegelorte zum nächsten ist erlaubt, wenn der Wasserstand am Pegel des Abfahrtsortes die in Ziffer 3, unter Litera b, angegebene Höhe unterschreitet, der Wasserstand an dem in Fahrtrichtung nächstgelegenen Pegel die für diesen maßgebliche Höhe überschreitet.
Im Bereich der Städte Linz und Wien sind Fahrten der gewerbsmäßigen Schiffahrt zur Verstellung von Fahrzeugen zwischen Häfen, öffentlichen und Privatländen untereinander gestattet. Diese Ausnahmen gelten jedoch im Bereich der Stadt Linz nur bis zu einem Wasserstand von 720 cm am Pegel Linz, im Bereich der Stadt Wien nur bis zu einem Wasserstand von 730 cm am Pegel Wien-Reichsbrücke. Nach Überschreiten dieser Wasserstände sind alle Fahrzeuge, soweit dies möglich ist, in die Schutzhäfen zu verbringen.
Das Fahrverbot gilt für Fähren nur insoweit, als in den von der Behörde für die Fähre festgesetzten Betriebsbedingungen kein anderer Wasserstand für die Einstellung des Fährbetriebes vorgeschrieben ist.
Die gemäß Z 1 und 2 zu beachtenden Wasserstände entsprechen folgenden Pegelständen:Die gemäß Ziffer eins und 2 zu beachtenden Wasserstände entsprechen folgenden Pegelständen:
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Pegel a) für Z 1 b) für Z 2
(cm)
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Wien-Reichsbrücke 600 680
Wilhering 700 780 (gilt für Fahrten
stromaufwärts von Linz)
Abwinden-Unterwasser 510 590 (gilt für Fahrten
stromabwärts von Linz)
Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung.
Dokumentnummer
NOR12152242
Alte Dokumentnummer
N9199011090J