Rechtstracker.at

§ 1901

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 190114.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1901

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch neun. Abschnitt

Örtliche und zeitliche Schiffahrtsbeschränkungen auf der Donau

Paragraph 19 Punkt 01, Beschränkung der Schiffahrt bei hohen Wasserständen

  1. Ziffer eins
    Bei Wasserständen, die höher als die in Ziffer 3, Litera a, angegebenen Wasserstände sind, haben
    1. Litera a
      alle Fahrzeuge und Verbände einen möglichst großen Abstand von den Ufern zu halten,
    2. Litera b
      alle Talfahrer die Geschwindigkeit auf das für die sichere Steuerung notwendige Mindestmaß herabzusetzen,
    3. Litera c
      alle Bergfahrer bei der Vorbeifahrt an Stellen, an denen sich Gebäude oder Schutzdämme am Ufer befinden, die Fahrgeschwindigkeit auf weniger als 6 km/h herabzusetzen.
    Von den in Litera b und c genannten Beschränkungen sind Kleinfahrzeuge und Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich bekanntgegebenen Fahrplan fahren, ausgenommen. Die Beschränkungen gelten außerdem nicht in den Stauhaltungen der Donaukraftwerke.
  2. Ziffer 2
    Bei Überschreitung der in Ziffer 3, Litera b, angegebenen Wasserstände ist die Schiffahrt außerhalb der Häfen nach Maßgabe der folgenden Ausnahmen verboten.
    1. Litera a
      Das Fahrverbot gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes, für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung sowie für Fahrzeuge der Jagdschutzorgane.
    2. Litera b
      Bei Eintreten dieser Wasserstände bereits begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächstgelegenen Hafen, in den Haltungen der Staustufen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände fortgesetzt werden.
    3. Litera c
      Die Abfahrt von einem der in Ziffer 3, angeführten Pegelorte zum nächsten ist erlaubt, wenn der Wasserstand am Pegel des Abfahrtsortes die in Ziffer 3, unter Litera b, angegebene Höhe unterschreitet, der Wasserstand an dem in Fahrtrichtung nächstgelegenen Pegel die für diesen maßgebliche Höhe überschreitet.
    4. Litera d
      Im Bereich der Städte Linz und Wien sind Fahrten der gewerbsmäßigen Schiffahrt zur Verstellung von Fahrzeugen zwischen Häfen, öffentlichen und Privatländen untereinander gestattet. Diese Ausnahmen gelten jedoch im Bereich der Stadt Linz nur bis zu einem Wasserstand von 720 cm am Pegel Linz, im Bereich der Stadt Wien nur bis zu einem Wasserstand von 730 cm am Pegel Wien-Reichsbrücke. Nach Überschreiten dieser Wasserstände sind alle Fahrzeuge, soweit dies möglich ist, in die Schutzhäfen zu verbringen.
    5. Litera e
      Das Fahrverbot gilt für Fähren nur insoweit, als in den von der Behörde für die Fähre festgesetzten Betriebsbedingungen kein anderer Wasserstand für die Einstellung des Fährbetriebes vorgeschrieben ist.
  3. Ziffer 3
    Die gemäß Ziffer eins und 2 zu beachtenden Wasserstände entsprechen folgenden Pegelständen:

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     Pegel             a) für Z 1  b) für Z 2

                                (cm)

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     Wien-Reichsbrücke    600         680

     Wilhering            700         780 (gilt für Fahrten

                                          stromaufwärts von Linz)

     Abwinden-Unterwasser 510         590 (gilt für Fahrten

                                          stromabwärts von Linz)

  1. Ziffer 4
    Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152242

Alte Dokumentnummer

N9199011090J