Rechtstracker.at

§ 1902

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 190214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1902

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 19 Punkt 02, Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen

  1. Ziffer eins
    In den Haltungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Staustufen müssen Fahrzeuge, die beabsichtigen, ihre Fahrt auf der Strecke zwischen den Schleusen zu unterbrechen, dies bei der ersten Schleusung der Schleusenaufsicht melden. Fahrzeuge, die unvorhergesehen ihre Fahrt in der genannten Strecke unterbrechen müssen, haben dies unverzüglich der nächsten erreichbaren Schleusenaufsicht zu melden. Dabei ist anzugeben, wann die Weiterfahrt erfolgen wird; ist der Zeitpunkt ungewiß, so ist der Schleusenaufsicht vor Fahrtantritt die Weiterfahrt zu melden.
  2. Ziffer 2
    Von der Meldepflicht gemäß Ziffer eins, sind Fahrgastschiffe hinsichtlich der fahrplanmäßigen Fahrtunterbrechungen sowie Kleinfahrzeuge ausgenommen.
  3. Ziffer 3
    Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Pegel Engelhartszell dürfen in der Stauhaltung Aschach in den zu Tal fahrenden
    1. Litera a
      Schleppverbänden vom Zugschiff nicht mehr als ein Fahrzeug oder eine einzige Querreihe seitlich gekuppelter Fahrzeuge geschleppt und nicht mehr als ein Fahrzeug längsseits zum Zugschiff gekuppelt geführt werden,
    2. Litera b
      Schubverbänden vom schiebenden Fahrzeug nicht mehr als ein Fahrzeug oder eine einzige Querreihe seitlich gekuppelte Fahrzeuge geschoben werden,
    3. Litera c
      gekuppelten Fahrzeugen vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht mehr als ein Fahrzeug längsseits gekuppelt geführt werden.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152243

Alte Dokumentnummer

N9199011091J