Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1902Paragraph 1902
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 19.02 Regelung des Schiffsverkehrs in den StauhaltungenParagraph 19 Punkt 02, Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen
In den Haltungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Staustufen müssen Fahrzeuge, die beabsichtigen, ihre Fahrt auf der Strecke zwischen den Schleusen zu unterbrechen, dies bei der ersten Schleusung der Schleusenaufsicht melden. Fahrzeuge, die unvorhergesehen ihre Fahrt in der genannten Strecke unterbrechen müssen, haben dies unverzüglich der nächsten erreichbaren Schleusenaufsicht zu melden. Dabei ist anzugeben, wann die Weiterfahrt erfolgen wird; ist der Zeitpunkt ungewiß, so ist der Schleusenaufsicht vor Fahrtantritt die Weiterfahrt zu melden.
Von der Meldepflicht gemäß Z 1 sind Fahrgastschiffe hinsichtlich der fahrplanmäßigen Fahrtunterbrechungen sowie Kleinfahrzeuge ausgenommen.Von der Meldepflicht gemäß Ziffer eins, sind Fahrgastschiffe hinsichtlich der fahrplanmäßigen Fahrtunterbrechungen sowie Kleinfahrzeuge ausgenommen.
Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Pegel Engelhartszell dürfen in der Stauhaltung Aschach in den zu Tal fahrenden
Schleppverbänden vom Zugschiff nicht mehr als ein Fahrzeug oder eine einzige Querreihe seitlich gekuppelter Fahrzeuge geschleppt und nicht mehr als ein Fahrzeug längsseits zum Zugschiff gekuppelt geführt werden,
Schubverbänden vom schiebenden Fahrzeug nicht mehr als ein Fahrzeug oder eine einzige Querreihe seitlich gekuppelte Fahrzeuge geschoben werden,
gekuppelten Fahrzeugen vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht mehr als ein Fahrzeug längsseits gekuppelt geführt werden.
Dokumentnummer
NOR12152243
Alte Dokumentnummer
N9199011091J