Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1904Paragraph 1904
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 19.04 Fahrt zu Tal von der Umschlagslände im Schleusenbereich Persenbeug Paragraph 19 Punkt 04, Fahrt zu Tal von der Umschlagslände im Schleusenbereich Persenbeug
Fahrzeuge, die ihre Fahrt nach einem Aufenthalt an der Umschlagslände zwischen Strom-km 2062,50 und 2063,04 (linkes Ufer) talfahrend fortsetzen wollen, müssen, wenn sie die Anzeige des Vorsignales der Schleuse Persenbeug (Strom-km 2063,40, linkes Ufer) nicht über Funk erfragen können, zunächst so weit stromaufwärts fahren, daß sie diese Anzeige erkennen können. Erst dann dürfen sie zu Tal wenden und ihre Fahrt entsprechend der Anzeige am Vorsignal fortsetzen.
Dokumentnummer
NOR12152245
Alte Dokumentnummer
N9199011093J