Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 6.22, 6.24 Z 2 lit. a, 6.25 Z 1, 6.26Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der Paragraphen 6 Punkt 22, 6 Punkt 24, Ziffer 2, Litera a,, 6.25 Ziffer eins, 6 Punkt 26
Z 3, 7.01 Z 1 und 2, 7.06, 17.04 und 19.01Ziffer 3, 7 Punkt 01, Ziffer eins und 2, 7 Punkt 06, 17 Punkt 04 und 19 Punkt 01