Rechtstracker.at

§ 2001

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 200114.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2001

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

TEIL 4

Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

Paragraph 20 Punkt 01, Vorschriften für die Befahrung der österreichisch-deutschen Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

  1. Ziffer eins
    In der Grenzstrecke darf in Schleppverbänden
    1. Litera a
      bei der Talfahrt
      das Zugschiff nicht mehr als zwei Fahrzeuge längsseits gekuppelt führen und im Anhang nicht mehr als zwei Querreihen längsseits gekuppelter Fahrzeuge hintereinander schleppen. Die Gesamtbreite des Verbandes darf 30 m nicht überschreiten;
    2. Litera b
      bei der Bergfahrt
      1. Sub-Litera, a, a
        das Zugschiff nicht mehr als zwei Fahrzeuge längsseits gekuppelt führen, wobei eine Gesamtbreite von 30 m nicht überschritten werden darf, und im Anhang nicht mehr als zwei Querreihen längsseits gekuppelter Fahrzeuge hintereinander schleppen. Die Breite jeder Querreihe darf 20 m nicht überschreiten;
      2. Sub-Litera, b, b
        sofern keine Fahrzeuge längsseits gekuppelt geführt werden, das Zugschiff im Anhang nicht mehr als drei Querreihen längsseits gekuppelter Fahrzeuge hintereinander mit einer Breite je Reihe bis zu 30 m oder vier Querreihen hintereinander mit einer Breite je Reihe bis zu 20 m schleppen.
      Abweichend von den Bestimmungen der Litera a und b ist es gestattet, die im Anhang in einer Querreihe geschleppten Fahrzeuge nicht zusammenzukuppeln.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen der Ziffer eins, gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
  3. Ziffer 3
    Abweichend von Paragraph 3 Punkt 13, Ziffer eins, brauchen einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Schiffskörper über 7 m lang ist, nur das Licht nach Paragraph 3 Punkt 13, Ziffer 2, zu führen, wenn sie nicht schneller als 10 km/h (in stehendem Wasser) fahren können. Paragraph 3 Punkt 13, Ziffer 2,, zweiter Halbsatz, gilt für diese Fahrzeuge nicht.
  4. Ziffer 4
    Die Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.
  5. Ziffer 5
    Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.
  6. Ziffer 6
    Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und Überholen von Fahrzeugen, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird,
    1. Litera a
      in gerader Fahrt und im größtmöglichen Abstand, der 30 m nicht unterschreiten darf, vorbeizufahren und
    2. Litera b
      abweichend von Paragraph 6 Punkt 20, Ziffer 2, die Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 20, Ziffer eins, zu beachten.
  7. Ziffer 7
    Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau-Maxbrücke, so ist die Schiffahrt einschließlich des Fährverkehrs in der Grenzstrecke außerhalb der Häfen verboten.
  8. Ziffer 8
    Das Baden und Schwimmen ist im Umkreis von 100 m von schwimmenden Geräten verboten.
  9. Ziffer 9
    Darüberhinaus gelten auf der Grenzstrecke die Bestimmungen
    1. Litera a
      der Paragraphen 11 Punkt 02, Ziffer 3, 12 Punkt 01, Ziffer eins und 3, 12 Punkt 02 Ziffer eins und 2, 13 Punkt 01 bis 13 Punkt 05, 13 Punkt 08, 16 Punkt 03 bis 16 Punkt 05, 17 Punkt 03, 18 Punkt 01 Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und 3, 18 Punkt 02 Ziffer eins,, Ziffer 2,, erster Satz, Ziffer 3,, Ziffer 4,, erster Satz, und Ziffer 5, sowie
    2. Litera b
      der Paragraphen 11 Punkt 05, Ziffer eins und 4, 11 Punkt 06 Ziffer eins und 4, 11 Punkt 09, 11 Punkt 10, 12 Punkt 02
      Ziffer 3, 13 Punkt 06, 13 Punkt 07, 15 Punkt 01, 15 Punkt 02, 16 Punkt 02, Ziffer eins, 17 Punkt 01, 17 Punkt 02, 17 Punkt 04, 18 Punkt 03 und des Teiles 6.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152246

Alte Dokumentnummer

N9199011094J