Rechtstracker.at

§ 201

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20114.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 201

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch zwei. Abschnitt

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

Paragraph 2 Punkt 01, Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

  1. Ziffer eins
    An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - müssen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 12 Punkt 01,, entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
    1. Litera a
      sein Name, der auch eine Devise sein kann.
      Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges anzubringen; er muß außerdem so angebracht sein, daß er von hinten sichtbar ist. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, so ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die Inschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist eine Nummer, erforderlichenfalls ergänzt durch Buchstaben, anzubringen;
    2. Litera b
      sein Heimat- oder Registerort.
      Der Name des Heimat- oder Registerortes ist am Heck des Fahrzeuges anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt (siehe Anlage 1).
  2. Ziffer 2
    Darüber hinaus muß - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe -
    1. Litera a
      an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen angegeben sein; diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten anzubringen;
    2. Litera b
      an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an auffallender Stelle angebracht sein;
    3. Litera c
      an jedem Fahrzeug der Name (oder dessen gebräuchliche Abkürzung) des Eigentümers oder der Organisation, der das Fahrzeug gehört, angebracht sein. Diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges anzubringen; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb ist sie außerdem so anzubringen, daß sie von hinten sichtbar ist.
  3. Ziffer 3
    Die Kennzeichen gemäß Ziffer eins und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen; Inschrift mit Ölfarbe gilt dabei als dauerhaft. Die Höhe der Schriftzeichen muß beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
  4. Ziffer 4
    Die Kennzeichen gemäß Ziffer eins und 2 können zusätzlich in anderen als lateinischen Schriftzeichen angebracht sein.
  5. Ziffer 5
    Fahrzeuge, die eine Besatzung haben, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen.

Schlagworte

Heimatort

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152088

Alte Dokumentnummer

N9199010941J