Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 202Paragraph 202
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge Paragraph 2 Punkt 02, Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
An Kleinfahrzeugen - ebenso wie an Fahrzeugen, welche die in § 1.01 Z 10 angegebenen Abmessungen nicht überschreiten und die nicht ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt führen - sind folgende Kennzeichen anzubringen:An Kleinfahrzeugen - ebenso wie an Fahrzeugen, welche die in Paragraph eins Punkt 01, Ziffer 10, angegebenen Abmessungen nicht überschreiten und die nicht ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt führen - sind folgende Kennzeichen anzubringen:
ihr Name, der auch eine Devise sein kann.
Der Name ist außen auf beiden Seiten des Kleinfahrzeuges in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften Schriftzeichen anzubringen; Inschrift mit Ölfarbe gilt dabei als dauerhaft. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name des Eigentümers oder der Organisation, der es gehört (oder dessen gebräuchliche Abkürzung), erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben.
der Name und die Anschrift des Eigentümers. Diese Angaben sind an auffallender Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeuges anzubringen.
Beiboote eines Fahrzeuges tragen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet, erforderlichenfalls ergänzt durch den Namen des Fahrzeuges, zu dem sie gehören.
Die Kennzeichen gemäß Z 1 und 2 können durch ein amtliches Kennzeichen ersetzt oder ergänzt werden.Die Kennzeichen gemäß Ziffer eins und 2 können durch ein amtliches Kennzeichen ersetzt oder ergänzt werden.
Dokumentnummer
NOR12152089
Alte Dokumentnummer
N9199010942J