Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 204Paragraph 204
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger Paragraph 2 Punkt 04, Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 12.03, Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Art und Weise der Bestimmung der größten Einsenkung sowie die Bedingungen für das Anbringen der Einsenkungsmarken in Anlage 2 festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer'' die Einsenkungsmarken.An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 12 Punkt 03,, Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Art und Weise der Bestimmung der größten Einsenkung sowie die Bedingungen für das Anbringen der Einsenkungsmarken in Anlage 2 festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer'' die Einsenkungsmarken.
An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für das Anbringen der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.
Dokumentnummer
NOR12152091
Alte Dokumentnummer
N9199010944J