Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3001Paragraph 3001
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
TEIL 5
Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen
§ 30.01 Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal Paragraph 30 Punkt 01, Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal
Auf dem ganzen Lauf des Donaukanals ist
der Verkehr von Sportfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind,
das Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein zu Tal fahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein zu Berg fahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,
die Fahrt auf gleicher Höhe,
die gesamte Schiffahrt, wenn bei beschränkten Sichtverhältnissen Hindernisse in einer Entfernung von 200 m nicht mehr wahrgenommen werden können,
das Stilliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander verboten.
Das Verbot gemäß Z 1 lit. d gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren; das Verbot gemäß lit. e gilt nicht für Länden, wenn die Behörde dort das Stilliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander zugelassen hat.Das Verbot gemäß Ziffer eins, Litera d, gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren; das Verbot gemäß Litera e, gilt nicht für Länden, wenn die Behörde dort das Stilliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander zugelassen hat.
In der oberen Kanalstrecke, einschließlich des Bereiches der Schleuse Nußdorf, das ist oberhalb Kanalkilometer 11,709, ist
die Fahrt von einzelnen Fahrzeugen, gekuppelten Fahrzeugen und von Schubverbänden zu Tal, deren Länge insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
die Fahrt von einzelnen Fahrzeugen, gekuppelten Fahrzeugen und von Schubverbänden zu Berg, deren Länge insgesamt 80 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
die Fahrt von Schleppverbänden zu Tal,
der Verkehr von Fahrzeugen, die feuergefährliche Stoffe oder Explosivstoffe (Anlagen 4 und 5) befördern oder feuergefährliche Stoffe in Tanks befördert haben, sofern letztere nicht entgast worden sind,
die Schiffahrt, wenn der Wasserstand 480 cm am Pegel Schwedenbrücke überschreitet,
verboten.
In der unteren Kanalstrecke, das ist unterhalb Kanalkilometer 11,709, ist
der Verkehr von einzelnen Fahrzeugen, gekuppelten Fahrzeugen und von Schubverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet,
die Schiffahrt, wenn der Wasserstand im Donaustrom 660 cm am Pegel Wien-Reichsbrücke überschreitet,
verboten.
Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nußdorf hat, solange die Fahrt durch das Wehr nicht verboten ist, durch dieses zu erfolgen. Ist die Fahrt durch das Wehr verboten, kann - vorbehaltlich der Bestimmung der Z 6 - die Schleuse in Nußdorf benützt werden. Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen bei geschlossenem Wehr die Umsetzanlage am rechten Kanalufer benützen.Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nußdorf hat, solange die Fahrt durch das Wehr nicht verboten ist, durch dieses zu erfolgen. Ist die Fahrt durch das Wehr verboten, kann - vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 6, - die Schleuse in Nußdorf benützt werden. Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen bei geschlossenem Wehr die Umsetzanlage am rechten Kanalufer benützen.
Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b sind nur solche einzelne Fahrzeuge, gekuppelte Fahrzeuge, Schleppverbände und Schubverbände zur Durchfahrt durch die Schleuse zugelassen, deren Gesamtlänge 70 m und deren Gesamtbreite 13 m nicht überschreitet. Die Höhe der Fahrzeuge, gemessen vom Wasserspiegel, darf nicht größer sein als 6,40 m.Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 3, Litera a und b sind nur solche einzelne Fahrzeuge, gekuppelte Fahrzeuge, Schleppverbände und Schubverbände zur Durchfahrt durch die Schleuse zugelassen, deren Gesamtlänge 70 m und deren Gesamtbreite 13 m nicht überschreitet. Die Höhe der Fahrzeuge, gemessen vom Wasserspiegel, darf nicht größer sein als 6,40 m.
Einzelnen Fahrzeugen, gekuppelten Fahrzeugen, Schleppverbänden und Schubverbänden, die die im vorstehenden Absatz genannten Maße überschreiten, ist die Durchfahrt durch die Schleuse nur dann gestattet, wenn sie vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden und eine Überprüfung ergab, daß die Möglichkeit der Durchfahrt ohne Beschädigung der Schiffahrtsanlage gegeben ist.
Hinsichtlich der Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des § 6.28 Z 6 lit. c nicht; von § 16.03 gelten nur die Bestimmungen der Z 9 bis 11.Hinsichtlich der Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 6, Litera c, nicht; von Paragraph 16 Punkt 03, gelten nur die Bestimmungen der Ziffer 9 bis 11,
Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den für das Warten auf Schleusung bestimmten öffentlichen Länden. Von den Bestimmungen des § 16.04 gilt nur Z 2.Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den für das Warten auf Schleusung bestimmten öffentlichen Länden. Von den Bestimmungen des Paragraph 16 Punkt 04, gilt nur Ziffer 2,
Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nußdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nußdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse und das Wehr im Rahmen der Bestimmungen der lit. a bis e zu regeln und den Führern von Fahrzeugen alle für den Einzelfall erforderlichen, im Interesse der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nußdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nußdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse und das Wehr im Rahmen der Bestimmungen der Litera a bis e zu regeln und den Führern von Fahrzeugen alle für den Einzelfall erforderlichen, im Interesse der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisganges oder aus anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen an Werktagen - außer Samstagen - in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr durchgeführt (gewöhnliche Schleusungen). Die Schleusenaufsicht hat darüber hinaus Schleusungen durchzuführen, wenn es die betrieblichen Umstände erlauben (Sonderschleusungen).
Gewöhnliche Schleusungen sind jeweils spätestens 30 Minuten vor dem Eintreffen des betreffenden Fahrzeuges bei der Schleusenaufsicht anzumelden. Sonderschleusungen an Werktagen - außer Samstagen - müssen bis 16.00 Uhr am gleichen Tag bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden. Sonderschleusungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen müssen am vorhergehenden Werktag - außer Samstag - bis 16.00 Uhr angemeldet werden. Bei Schleusungen im Rahmen eines der Schleusenaufsicht mitgeteilten fahrplanmäßigen Verkehrs ist eine Anmeldung nicht erforderlich. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht so früh wie möglich mitzuteilen.
Die Behörde kann von den Bestimmungen der Z 2 bis 6 Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erforderlich ist oder dafür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht und einer solchen Maßnahme nautisch-technische Gründe nicht entgegenstehen. Die Erteilung einer solchen Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen für die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs und den Schutz von Ufern und Anlagen verbunden werden.Die Behörde kann von den Bestimmungen der Ziffer 2 bis 6 Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erforderlich ist oder dafür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht und einer solchen Maßnahme nautisch-technische Gründe nicht entgegenstehen. Die Erteilung einer solchen Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen für die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs und den Schutz von Ufern und Anlagen verbunden werden.
Dokumentnummer
NOR12152248
Alte Dokumentnummer
N9199011096J