Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3002Paragraph 3002
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 30.02 Vorschriften für die Befahrung der March und der Thaya Paragraph 30 Punkt 02, Vorschriften für die Befahrung der March und der Thaya
Auf der March und der Thaya ist der Verkehr mit Motorfahrzeugen verboten. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung, der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Wasserbauverwaltung verwendet werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken dienen, ausgenommen.
Dokumentnummer
NOR12152249
Alte Dokumentnummer
N9199011097J