Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 301Paragraph 301
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
I. ALLGEMEINESrömisch eins. ALLGEMEINES
§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen Paragraph 3 Punkt 01, Anwendung und Begriffsbestimmungen
Für die Fahrt bei Nacht gelten die §§ 3.08 bis 3.19, für das Stilliegen bei Nacht die §§ 3.20 bis 3.28.Für die Fahrt bei Nacht gelten die Paragraphen 3 Punkt 08 bis 3 Punkt 19, für das Stilliegen bei Nacht die Paragraphen 3 Punkt 20 bis 3 Punkt 28,
Für die Fahrt bei Tag gelten die §§ 3.29 bis 3.36, für das Stilliegen bei Tag die §§ 3.37 bis 3.42.Für die Fahrt bei Tag gelten die Paragraphen 3 Punkt 29 bis 3 Punkt 36, für das Stilliegen bei Tag die Paragraphen 3 Punkt 37 bis 3 Punkt 42,
Wenn es die Sichtverhältnisse (Nebel, Schneetreiben usw.) erfordern, müssen die in diesem Abschnitt für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich bei Tag gesetzt werden.
Bei Anwendung dieses Abschnittes gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, sowie gekuppelte Fahrzeuge, deren Länge 110 m und deren Breite 23 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gleicher Abmessungen.
Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.
Dokumentnummer
NOR12152093
Alte Dokumentnummer
N9199010946J