Rechtstracker.at

§ 301

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30114.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 301

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch drei. Abschnitt

Bezeichnung der Fahrzeuge

römisch eins. ALLGEMEINES

Paragraph 3 Punkt 01, Anwendung und Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Für die Fahrt bei Nacht gelten die Paragraphen 3 Punkt 08 bis 3 Punkt 19, für das Stilliegen bei Nacht die Paragraphen 3 Punkt 20 bis 3 Punkt 28,
    Für die Fahrt bei Tag gelten die Paragraphen 3 Punkt 29 bis 3 Punkt 36, für das Stilliegen bei Tag die Paragraphen 3 Punkt 37 bis 3 Punkt 42,
  2. Ziffer 2
    Wenn es die Sichtverhältnisse (Nebel, Schneetreiben usw.) erfordern, müssen die in diesem Abschnitt für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich bei Tag gesetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Bei Anwendung dieses Abschnittes gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, sowie gekuppelte Fahrzeuge, deren Länge 110 m und deren Breite 23 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gleicher Abmessungen.
  4. Ziffer 4
    Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152093

Alte Dokumentnummer

N9199010946J