Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 303Paragraph 303
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.03 Tafeln und Flaggen Paragraph 3 Punkt 03, Tafeln und Flaggen
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt nur als erfüllt, wenn sie mindestens je 1 m hoch und breit sind.
Dokumentnummer
NOR12152095
Alte Dokumentnummer
N9199010948J