Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 304Paragraph 304
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel Paragraph 3 Punkt 04, Zylinder, Bälle und Kegel
Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt nur als erfüllt
für Zylinder bei einer Höhe von mindestens 0,80 m und einem Durchmesser von mindestens 0,50 m,
für Bälle bei einem Durchmesser von mindestens 0,80 m,
für Kegel bei einer Höhe von mindestens 0,80 m und einem Durchmesser der Grundfläche von mindestens 0,65 m.
Dokumentnummer
NOR12152096
Alte Dokumentnummer
N9199010949J