Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 306Paragraph 306
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.06 Ersatzlichter Paragraph 3 Punkt 06, Ersatzlichter
Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene und gewöhnlich mit elektrischem Strom betriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hiebei kann als Ersatzlicht für ein vorgeschriebenes starkes Licht ein helles Licht und für ein vorgeschriebenes helles Licht ein gewöhnliches Licht genommen werden. Die elektrischen Lichter sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.
Dokumentnummer
NOR12152098
Alte Dokumentnummer
N9199010951J