Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 307Paragraph 307
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.07 Lampen und Scheinwerfer Paragraph 3 Punkt 07, Lampen und Scheinwerfer
Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht in einer Weise gebraucht werden, daß sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können oder daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
Dokumentnummer
NOR12152099
Alte Dokumentnummer
N9199010952J