Rechtstracker.at

§ 308

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30814.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 308

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch zwei. NACHTBEZEICHNUNG

römisch zwei. A Nachtbezeichnung während der Fahrt

Paragraph 3 Punkt 08, Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Bilder römisch zwei.A.1)

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren; für Kleinfahrzeuge gelten die Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 13,, für Fähren die des Paragraph 3 Punkt 16,
  2. Ziffer 2
    Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
    1. Litera a
      als Topplicht ein weißes starkes Licht in der Längssymmetrieebene, das über einen Horizontbogen von 225 Grad sichtbar sein muß, und zwar 112 Grad 30 Min. nach jeder Seite (dh. von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Min. hinter die Querebene) und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Licht muß auf dem vorderen Teil des Fahrzeuges mindestens 6 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeuges 40 m nicht überschreitet;
    2. Litera b
      als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112 Grad 30 Min. sichtbar sein muß (dh. von vorn bis 22 Grad 30 Min. hinter die Querebene) und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf. Die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges gesetzt werden. Sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und hinter diesem gesetzt werden; sie sind - sofern dies möglich ist - außen am breitesten Teil des Fahrzeuges anzubringen. Sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
    3. Litera c
      als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht, das über einen Horizontbogen von 135 Grad, und zwar 67 Grad 30 Min. von hinten nach jeder Seite sichtbar sein muß und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf.
  3. Ziffer 3
    Erfordert die Durchfahrtshöhe unter Anlagen (Brücken, Freileitungen, Hochseile usw.) das vorübergehende Senken der Fahrzeugmaste, so müssen die Topplichter sichtbar und möglichst in größerer Höhe als die Seitenlichter bleiben.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152100

Alte Dokumentnummer

N9199010953J